Welche Kündigungsfristen gelten für Geschäftsführerdienstverträge?
Geschäftsführer einer GmbH sind nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer. Das führt nicht nur zu völlig unterschiedlichen Haftungsbestimmungen zwischen Arbeitnehmern einerseits und Geschäftsführern andererseits. Es bestehen auch Unterschiede bei den maßgeblichen Kündigungsfristen. Obwohl Geschäftsführer nicht Arbeitnehmer sind, hatte der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen angenommen, auf Dienstverträge von Fremdgeschäftsführern seien nicht die nach § 621 BGB bei Dienstverhältnissen geltenden Kündigungsfristen anwendbar, sondern die für Arbeitsverhältnisse geltenden längeren Fristen des § 622 BGB. Dieser Auffassung hatten sich sowohl die instanzgerichtliche Rechtsprechung als auch die herrschende Meinung in der Literatur angeschlossen. Mit einem rechtlichen Paukenschlag hatte das Bundesarbeitsgericht dagegen mit Urteil vom 11.6.2020 entschieden, dass für Geschäftsführerdienstverträge nicht die gesetzlichen (Arbeitnehmer-) Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten, sondern die kürzeren Fristen des § 621 BGB. Nun hat der Bundesgerichtshof zurückgeschlagen.
Worum ging es?
- Sachverhalt
Die Beklagte war ein in der Rechtsform der Einheits-GmbH & Co. KG organisiertes Unternehmen, d. h. die beklagte KG hielt sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementärin. Der Kläger war mit einem geringfügigen Anteil als Kommanditist an der Beklagten beteiligt. Er war außerdem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und hatte seinen Geschäftsführervertrag mit der Beklagten geschlossen. Im Geschäftsführerdienstvertrag des Klägers war die „Liquidation“ der Gesellschaft als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags vereinbart. Für die Beklagte war ein Aufsichtsrat eingerichtet, der u. a. das Recht hatte, die Geschäftsführer der Komplementärin zu bestellen und abzuberufen. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss die sofortige Auflösung der Gesellschaft und die sofortige außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages zum nächstmöglichen Datum. Der Aufsichtsratsvorsitzende wurde bevollmächtigt, für die Beklagte die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages gegenüber dem Kläger zu erklären. Zugleich beschloss die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH deren Auflösung sowie die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer. Anschließend kündigte der Aufsichtsratsvorsitzende den Dienstvertrag des Klägers außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Kündigung seines Dienstvertrages unwirksam war und verlangte die Zahlung seines Festgehalts für zwei Monate.
- Rechtliches Problem
Ob der Zahlungsanspruch auf die zwei Monatsgehälter begründet war, hing davon ab, mit welcher Kündigungsfrist der Dienstvertrag ordentlich gekündigt werden konnte. Bei Anwendung der für Arbeitsverträge geltenden Regelung des § 622 BGB hätte der Dienstvertrag erst mit Ablauf von zwei weiteren Monaten beendet werden können, nach dem bei Dienstverhältnissen geltenden § 621 BGB dagegen sofort. In jahrzehntelanger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass auch für Fremdgeschäftsführer die Regelungen für Arbeitsverträge nach § 622 BGB anzuwenden sind, bis das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.6.2020 die gegenteilige Auffassung vertreten hatte und entschied, dass für Geschäftsführerdienstverträge nicht die gesetzlichen (Arbeitnehmer-) Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten, sondern die kürzeren Fristen des § 621 BGB. Nach dieser Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hätte der Zahlungsanspruch des Geschäftsführers auf weitere zwei Monatsgehälter abgewiesen werden müssen.
- Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof widerspricht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts und entscheidet, dass der Geschäftsführer Anspruch auf Vergütung für die eingeklagten beiden Monate hat. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 615 S. 1 BGB iVm dem Geschäftsführervertrag. Auf die Kündigung eines Anstellungsvertrags mit einem Geschäftsführer, der, wie der Kläger, keine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft besitze, aus einem vertraglich vereinbarten wichtigen Grund, der nicht zugleich einen wichtigen Grund im Sinne der gesetzlichen Reglung darstelle, sei § BGB § 622 BGB entsprechend anwendbar. Diese Vorschrift sei auch nicht zum Nachteil des Geschäftsführers abdingbar. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelte für Geschäftsführerverträge nicht § 621 BGB, sondern § 622 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend. Dies gelte auch dann, wenn der Dienstvertrag mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen sei.
Bedeutung für die Praxis:
Der Bundesgerichtshof stellt mit seiner Entscheidung klar, dass er auf Dienstverträge von Fremdgeschäftsführern und Minderheitsgeschäftsführern trotz der zwischenzeitlichen anderslautenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts weiterhin die arbeitnehmerfreundlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB anwendet. Sieht ich der Geschäftsführer mit der Kündigung seines Dienstvertrages konfrontiert, so stellt sich für ihn die Frage, vor welchem Gericht er gegen die Kündigung vorgeht, vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Landgericht. Die erfolgreiche Beschreitung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen, die durch die Darlegung eines sic-non-Falls möglich wird, erweist sich als Pyrrhussieg: Zwar ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten erreicht, im Gegensatz zur BGH-Rechtsprechung wenden die Arbeitsgerichte aber bei Geschäftsführern, die weder Mehrheitsgesellschafter noch ausnahmsweise Arbeitnehmer sind, die kurzen Kündigungsfristen des § 621 BGB an. Ist im Dienstvertrag die Vergütung nach Monaten bemessen, beendet eine bis zum 15. eines Monats zugegangene Kündigung das Dienstverhältnis schon am Monatsende. Geschäftsführer sollten deshalb eine bloße Verweisung auf die gesetzlichen Kündigungsfristen im Anstellungsvertrag auf jeden Fall vermeiden. Empfehlenswert ist es, stattdessen ausdrücklich die Geltung der Kündigungsfristen des § 622 BGB zu vereinbaren.